Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen PANCH Swiss Steelband Association besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern, anschliessend in diesen Statuten Verband genannt.

2. Zweck
Der Verband bezweckt die Förderung der Steelpan-Kultur in der Schweiz. Folgende nicht abschliessende Aufzählung bezieht sich in diesem Sinne auf die Belange rund um das Steelpan in der Schweiz:
  • Der Verband ist eine zentrale Anlauf- und Informationsstelle.
  • Er pflegt Beziehungen zu privaten und staatlichen Organisationen im In- und Ausland.
  • Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Organisationen und der Öffentlichkeit.
  • Er unterstützt Forschung, Entwicklung, Weiterbildung und den Nachwuchs.
  • Er ist politisch und konfessionell neutral und nicht profitorientiert.

3. Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person (jede Form von Gruppe, Steelband, Firma, Verein, einfache Gesellschaft etc.) kann Aktiv- oder Passivmitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Austritt und Ausschluss
Ein Verbandsaustritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich dem Präsidenten oder der Präsidentin mitzuteilen. Das Nichtbezahlen eines Jahresbeitrages bis Mitte Jahr gilt als sofortiger Austritt. Die Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen.

5. Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision

6. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung (MV). Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Drittel des Jahres statt.

Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung und die Frist zur Einreichung von schriftlichen Anträgen an das Präsidium wird den Mitgliedern mindestens zwei Monate im voraus per E-Mail, Homepage oder Post bekannt gegeben.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail, Homepage oder Post zugestellt.

Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Befugnisse:
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen
  • Abnahme der Jahresrechnung sowie Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Genehmigung des Budgets
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderungen der Statuten
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Auflösung des Verbandes
  • Beschlussfassung über alle anderen Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten und Richtlinien vorbehalten sind, u.a. Anträge des Vorstandes, der Mitglieder via Vorstand und der Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktivmitglied in der Rechtsform einer juristischen Person drei Stimmen. Jedes natürliche Aktivmitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern die Statuten für besondere Geschäfte nicht etwas anderes bestimmt, mit einfachem Mehr.

Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen aber kein Stimmrecht.

Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, besteht die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder einer Stellvertretung durch ein anderes anwesendes Aktivmitglied, welches dazu eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss. Es sind pro anwesendem Mitglied maximal zwei Vertretungen erlaubt.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Aktivmitglieder die Einberufung unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt.

7. Vorstand
Der Vorstand besteht in der Regel aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Kassier oder der Kassierin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem oder der Koordinationsbeauftragten für das In- und Ausland und zwei Beratern oder Beraterinnen. Der Vorstand konstituiert sich selber, der Präsident oder die Präsidentin wird jedoch durch die MV gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Verbandsjahren gewählt.

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

8. Unterschrift
Der Verband verpflichtet sich durch die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes. Der Kassier oder die Kassierin zeichnet zur Erledigung des regelmässigen Zahlungsverkehrs einzeln.

9. Rechnungsrevision
Zwei Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen überprüfen aufgrund von Belegen die Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen werden für die Dauer von zwei Verbandsjahren gewählt.

10. Haftung
Für die Schulden des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung und/oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Mittel
Zur Verfolgung des Verbandszweckes verfügt der Verband über die Beiträge der Mitglieder, eventuellen Einnahmen aus Konzerten, Auftritten oder sonstigen Projekten, Schenkungen und Zuwendungen aller Art. Die Beiträge von juristischen und natürlichen Personen stehen im Verhältnis drei zu eins.

Die Mitgliederbeiträge beziehen sich immer auf ein Verbandsjahr. Bei einem Austritt besteht kein pro rata Anspruch auf Rückzahlung an den Austretenden oder die Austretende. Ebenso besteht kein Anspruch am Verbandsvermögen an den Austretenden oder die Austretende.

Die gesamten Erträge sollen für die Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit verwendet werden.

12. Versicherung
Der Verband haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei Ausübung der Verbandstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend zu versichern.

13. Verbandsjahr
Das Verbandsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

14. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der Stimmen der vertretenen Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag an der Mitgliederversammlung zustimmt.

15. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann mit zwei Drittel aller an der Versammlung vertretenen Stimmen von Aktivmitgliedern beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Verbandes kommt das Verbandsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugute – vorzugsweise im Bereich der Steelpan-Kultur der Schweiz.

16. Schriftform
Das E-Mail ist dem Schriftlichen gleichgestellt.

17. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2004 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Zürich, 17. Januar 2004 Für den Verband:

Der Präsident: Pit Zünd

Die Aktuarin: Marianne Wigger